Gesetzlicher Ausschluss des Widerrufsrechts

Bei Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbeschäftigungen, besteht kein Widerrufsrecht des Kunden, weil der Vertrag zwischen dem Anbieter und dem Kunden für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht. (§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB).